Was das 1. KJHSRG am Fachkräftegebot ändert und was das für Personaleinsatz und Entgelt bedeutet
Programm
Wenn nicht mehr der Abschluss, sondern die Funktion über den Personaleinsatz entscheidet, verändern sich Kalkulation, Leistungsbeschreibung und Entgeltverhandlung grundlegend. Wichtig: Die Änderungen zum Personaleinsatz werden mit Art. 1 des KJHSRG direkt nach Verkündung, also in Abhängigkeit vom Verlauf des Gesetzgebungsvorhaben bereits im 1. Halbjahr 2027 in Kraft treten.
Das 1. Kinder- und Jugendhilfe-Strukturreformgesetz stellt die personellen Voraussetzungen vom Abschluss auf die Funktion um. Nach dem Regierungsentwurf sollen die Änderungen an §§ 45 und 78c SGB VIII am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für die in Artikel 2 geregelten Änderungen, darunter den vorgesehenen Vorrang bestimmter Infrastruktur- und Regelangebote, ist der 1. Januar 2028 vorgesehen. Maßgeblich bleiben der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und die schließlich verkündete Fassung. Für die Leistungserbringer bedeutet das, dass zentrale Fragen des Personaleinsatzes bereits jetzt neu zu beantworten sind und nicht erst mittelfristig anstehen.
In der Praxis der Betriebserlaubnisbehörden hält sich bis heute die Auffassung, im Verfahren nach § 45 SGB VIII gelte ein Fachkräftegebot. Die Rechtsprechung sieht das seit Jahren anders und misst die Eignung des Personals an der jeweiligen Aufgabe. Der Regierungsentwurf übernimmt diesen funktionsbezogenen Maßstab und schreibt ihn in § 45 SGB VIII-E fest. Damit wird der Fachkraftanteil zum Verhandlungsgegenstand, und das in einer Phase erheblichen Kostendrucks und angespannter Personalgewinnung.
Für die Leistungserbringer entstehen daraus zugleich Spielraum und Begründungslast. Wer den Qualifikationsmix funktionsbezogen herleiten kann, verhandelt Personalkosten sicherer, muss dabei aber die ordnungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen und die eigenen Qualitätsansprüche sauber voneinander trennen.
Sie erfahren in diesem Webinar, was rechtlich tatsächlich gilt und was lediglich behördliche Verwaltungspraxis ist. Sie erhalten praxistaugliche Argumente, um Ihren Fachkraftanteil in der Entgeltverhandlung zu begründen, und lernen, wie ein belastbares Funktions- und Kompetenzprofil aufgebaut wird.
Welche Qualifikation für eine Tätigkeit erforderlich ist, muss anhand der konkreten Aufgaben, des Einrichtungskonzepts und der zu betreuenden jungen Menschen bestimmt werden. Das Webinar zeigt, wie sich diese Anforderungen fachlich begründen und in Personalkonzepten, Leistungsbeschreibungen und Entgeltverhandlungen abbilden lassen.
Prof. Dr. Jan Kepert erläutert die geltenden rechtlichen Anforderungen, die einschlägige Rechtsprechung und die geplanten Änderungen. Dr. Andreas Dexheimer zeigt, wie Leistungserbringer aus den Betreuungsaufgaben nachvollziehbare Funktions- und Kompetenzprofile entwickeln und dabei Fachlichkeit, Anleitung und Verantwortungszuordnung sichern. Dr. Frank Plaßmeyer erläutert die Konsequenzen für Personalkalkulation, Leistungsbeschreibung und Entgeltverhandlung.
Im Einzelnen behandelt das Webinar die folgenden Punkte.
- Was im Betriebserlaubnisrecht heute gilt, was die Rechtsprechung dazu sagt und was § 45 SGB VIII-E daran ändert
- Was die Aufsicht künftig verlangen darf und wo die Grenze zwischen ordnungsrechtlicher Mindestvoraussetzung und wünschenswerter Einrichtungsqualität verläuft
- Die Kompetenzorientierung in § 78c SGB VIII-E und warum sie für ambulante Leistungen nicht greift
- Das neue Kriterium der Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und seine Folgen für Leitbild, Beschwerdeverfahren und Schutzkonzept
- Warum der Qualifikationsmix zum Verhandlungsgegenstand wird und wie sich Personalkosten funktionsbezogen begründen lassen
- Welche Aufgaben unverändert Fachkräften vorbehalten bleiben, namentlich Fallverantwortung, Hilfeplanung und zielorientierte Elternarbeit
- Wie sich der Unterschied zwischen dem geplanten Inkrafttreten der §§ 45 und 78c SGB VIII und den erst zum 1. Januar 2028 vorgesehenen Änderungen auf Ihre Planungssicherheit auswirkt
- Wie Sie ein Funktionsprofil so beschreiben, dass es der Aufsicht wie der Kostenträgerseite standhält
- Wie lässt sich ein Qualifikationsmix dokumentieren, ohne fachliche Qualität abzusenken
- Welche Nachweise verlangt die Betriebserlaubnisbehörde künftig realistisch
- Wie begründen Sie abweichende Personalstrukturen in der Leistungsbeschreibung nachvollziehbar
- Wie bereiten Sie Ihr Team auf die Umstellung von der Abschluss- auf die Funktionslogik vor
Nach dem Webinar verfügen Sie über die folgenden Ergebnisse.
- Klarheit darüber, was rechtlich gilt und was lediglich Verwaltungspraxis ist
- Eine Vorstellung davon, wie ein belastbares Funktions- und Kompetenzprofil aufgebaut ist
- Argumente für die Verteidigung Ihres Fachkraftanteils in der Entgeltverhandlung
Methoden
Das Live-Webinar verbindet die juristische Einordnung mit der sozialarbeiterischen und betriebswirtschaftlichen Konsequenz und wechselt zwischen kompaktem Vortrag und gemeinsamer Diskussion. Das Format ist auf eine einzelne Fragestellung zugeschnitten und geht dort in die Tiefe. Eine allgemeine Einführung in das 1. KJHSRG ist nicht Gegenstand der Veranstaltung. Die Referenten nehmen sich im letzten Block bewusst Zeit für Ihre individuellen Fragestellungen. Fragen können jederzeit über den Chat gestellt und darüber hinaus bereits vorab schriftlich eingereicht werden.
Zielgruppe
Angesprochen sind Geschäftsführungen, Vorstände und Einrichtungsleitungen freier Leistungserbringer sowie Personalverantwortliche und Verantwortliche für Betriebserlaubnisverfahren, Konzeptionen und Entgeltverhandlungen. Für Mitarbeiter*innen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Aufsichtsbehörden ist das Webinar gleichfalls geeignet, der Blickwinkel bleibt jedoch bewusst der der freien Leistungserbringer. Auch für Gründer*innen, die eine Einrichtung aufbauen und ihre Personalstruktur von Beginn an sicher und fundiert gestalten wollen, ist die Veranstaltung geeignet. Da sich der Regierungsentwurf im Gesetzgebungsverfahren befindet, arbeiten wir mit dem jeweils aktuellen Stand und weisen darauf hin, wo noch Bewegung zu erwarten ist.