Programm:
Der geplante Vorrang infrastruktureller Leistungen verändert die Steuerungslogik der Kinder- und Jugendhilfen grundlegend und stellt das Geschäftsmodell vieler freier Leistungserbringer auf den Prüfstand.
Mit dem Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (KJHSRG) verfolgt der Gesetzgeber eine umfassende Strukturreform. Ziel des Gesetzentwurfs ist eine umfassende Reform der Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe. Insbesondere strebt der Entwurf ausdrücklich eine vorrangige Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe auf ein infrastrukturelles System an. Fachverbände sehen darin einen Systemumbau, der über Fragen der Inklusion hinausgeht und individuelle Rechtsansprüche schwächen sowie neue Einsparmöglichkeiten in den Vordergrund stellen könnte. Hierbei geht es um zwei "infrastrukturelle Vorrangregelungen".
Zum einen geht es um einen grundlegenden Vorrang bei Hilfe zur Erziehung. Kern der Reform ist hier der neue § 27 Abs. 5 SGB VIII-E. Sofern infrastrukturelle Angebote oder Regelangebote im konkreten Einzelfall geeigneter oder gleichermaßen geeignet sind, sollen sie vorrangig gegenüber einer Hilfe zur Erziehung gewährt werden. Genannt werden insbesondere Angebote nach §§ 13, 16 bis 18 und 22 bis 24 SGB VIII, also etwa Jugendsozialarbeit, Familienbildung, Beratung und Kindertagesbetreuung. Entscheidend ist das Wort gleichermaßen, denn das Infrastrukturangebot muss nicht besser sein als eine ambulante Hilfe wie die sozialpädagogische Familienhilfe. Diesen Angeboten wird eine anspruchserfüllende Wirkung zugeschrieben, sodass bei vollständiger Bedarfsdeckung der individuelle Anspruch auf Hilfe zur Erziehung erfüllt ist und nur bei teilweiser Deckung ergänzend eine HzE hinzutritt.
Zum anderen geht es um eine Vorrangregelung infrastruktureller Leistungen bei der Leistungserbringung in der Tageseinrichtung und Schule. Diese Regelung betrifft Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 6 SGB VIII-E und Eingliederungshilfe nach § 35b SGB VIII-E.
Für freie Leistungserbringer, deren Angebot heute stark auf Einzelfallhilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII beruht, kann das erhebliche strukturelle Folgen haben. Über § 36 Abs. 2 und die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII sowie neu nach § 80a SGB VIII-E verzahnen sich Fallsteuerung und kommunale Angebotsplanung, sodass die örtliche Infrastruktur mittelbar darüber entscheidet, welche individuellen Leistungen künftig überhaupt noch bewilligt werden.
In diesem Live-Webinar erhalten Sie eine fundierte Einordnung der Reform und ihrer wirtschaftlichen Konsequenzen. Sie verstehen die neue Systemlogik, erkennen die Risiken für bestehende Geschäftsmodelle und entwickeln Ansatzpunkte für eine strategische Neuausrichtung Ihrer Einrichtung im sozialräumlichen Kontext.
Im Einzelnen bearbeiten wir folgende Themen und Praxisfragen.
- Der neue Vorrangmechanismus nach § 27 Abs. 5 SGB VIII-E sowie § 27 Abs. 6 SGB VIII-E und § 35b SGB VIII-E und die Bedeutung des Kriteriums gleichermaßen geeignet
- Was bedeutet die anspruchserfüllende Wirkung von Infrastruktur und Regelangeboten konkret für den Rechtsanspruch
- Wie greift die Prüfreihenfolge von Bedarf, Eignungsvergleich und ergänzender HzE im Einzelfall
- Welche Rolle spielen §§ 13, 16 bis 18 und 22 bis 24 SGB VIII als vorrangige Angebote
- Die gestärkte Steuerungsposition des Jugendamts durch § 36 Abs. 2 und das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte
- Die Verzahnung von Jugendhilfeplanung nach § 80 sowie § 80a SGB VIII-E und konkreter Fallsteuerung
- Der zusätzliche Vorrang nach § 13 SGB VIII bei Jugendlichen und jungen Volljährigen sowie die Bezüge zu §§ 34 und 41 SGB VIII
- Die im Entwurf angenommenen Kostensenkungseffekte bei erzieherischen Hilfen und Eingliederungshilfe und ihre eingeräumte fehlende empirische Absicherung
- Das Beispiel Kindertagesbetreuung gegenüber ambulanter Hilfe bei ein- bis zweijährigen Kindern
- Welche Schutzmechanismen bestehen bei Kindeswohlgefährdung und warum der Vorrang hier nicht pauschal durchgreift
- Warum nur tatsächlich verfügbare Infrastrukturangebote in den Eignungsvergleich einbezogen werden dürfen
- Welche Bedeutung § 77 SGB VIII und die anzustrebenden Vereinbarungen über Kosten, Inhalt, Umfang und Qualität behalten
- Wie verschiebt sich Ihr Geschäftsmodell von der Fachleistungsstunde hin zur sozialräumlichen Infrastruktur
- Welche strategischen Optionen haben Leistungserbringer mit hohem Anteil an SPFH und Erziehungsbeistandschaft
Referenten:
Prof. Dr. Jan Kepert: Professor für Öffentliches Recht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, Fakultät für Rechts- und Kommunalwissenschaften, Vorsitzender der Schiedsstelle SGB VIII Baden-Württemberg
Dr. Andreas Dexheimer: Master of Social Work, Diplom-Sozialpädagoge (FH), Vorstand der Diakonie Rosenheim, Lehrbeauftragter Katholische Stiftungshochschule München
Dr. Frank Plaßmeyer: Dipl. Betriebswirt, Geschäftsführender Gesellschafter der IJOS GmbH
Methoden:
Das Webinar verbindet kompakte Fachvorträge mit moderierten Diskussionen und zahlreichen Praxis- und Fallbeispielen aus der Arbeit freier Leistungserbringer und der Jugendämter. Wir arbeiten die neuen Regelungen anhand konkreter Fallkonstellationen heraus und übertragen sie auf Ihre eigene Angebotsstruktur. Die Referent*innen nehmen sich bewusst Zeit für Ihre individuellen Fragestellungen, und Sie können Ihre Fragen bereits vorab schriftlich einreichen, damit diese gezielt in die Veranstaltung einfließen.
Zielgruppe:
Angesprochen sind Geschäftsführungen, Bereichs- und Einrichtungsleitungen sowie Fach- und Fallverantwortliche freier Leistungserbringer der Kinder- und Jugendhilfen, insbesondere aus dem Bereich der ambulanten und stationären erzieherischen Hilfen, der Jugendsozialarbeit und der sozialräumlichen Angebote. Ebenso profitieren Fachkräfte der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus Jugendhilfeplanung und wirtschaftlicher Jugendhilfe. Die Veranstaltung eignet sich auch für Gründer*innen und Leitungen, die ihr Angebot strategisch auf die absehbare Neuausrichtung ausrichten möchten. Für die Teilnahme sind keine besonderen Vorkenntnisse erforderlich, ein Grundverständnis der Leistungen nach dem SGB VIII ist hilfreich.